Waffen-WikiWaffenrechtÜbernahme der persönlichen Ordonnanzwaffe
WG Art. 12a / SR 514.54

Übernahme der persönlichen Ordonnanzwaffe

Nach Beendigung des Militärdienstes können Schweizer Armeeangehörige ihre persönliche Ordonnanzwaffe behalten. Verfahren, Umbau auf halbautomatisch, Eintragung als WES-Waffe.

Veröffentlicht: · Aktualisiert: · Autor: GunMarket.ch Redaktion

OrdonnanzwaffeStgw 90Stgw 57MilitärÜbernahme
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Rechtsgrundlage

WG Art. 12a / SR 514.54

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